Wie so oft liegt hier die Wahrheit in der Mitte. Die berufsständischen Versorgungswerke der StB und WP wenden mWn alle ein modifiziertes "offenes Deckungsplanverfahren" an. Dieses garantiert keine vollständige Äquivalenz der Beitragseinzahlungen und der Rentenanwartschaft, aber - zumindest in der derzeitigen Ausprägung - zum überwiegenden Teil. Ein gewisser Umlageanteil bleibt aber dennoch enthalten, idR für die (überschaubaren) Berufsunfähigkeit- und Hinterbliebenenrenten.
Die Fragestellung bezieht sich auf Bayern und damit die BRAStV.
Man befasse sich mit der Historie, den Geschäftsberichten und auch mit dem Bericht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs 2008 zur Sterblichkeit und zu den Folgeberichten des ORH und mit den unterschiedlichen Beschreibungen des Finanzierungsverfahrens ausgehend vom Anhang.
Liest man den Anhang, so steht dort weder, dass alle Sterblichkeitsrisiken in der Deckungsrückstellung drin sind noch die Höhe des Zinsbedarfs, den das am Stichtag vorhandene Vermögen erzielen mus, damit nach dem Stichtag alle Beiträge aus dem vorhandenen Vermögen finanziert werden können.
Finanzierungsverfahren hin, Finanzierungsverfahren her, doch wird man bei der BRAStV kein Finanzierungsverfahren finden bzw. allenfalls ein solches, bei dem man ab Gründung im Jahr 1984 (als BRAV) die Leistungen auf den Rentenbeginn zusagte, ohne die Sterblichkeit auf den Rentenbeginn zu rechnen - dass im Jahr 2020 noch immer ein Nachfinanzierungsaufwand im Bereich der Sterblichkeit besteht, ergibt sich aus dem Anhang und diversen Äußerungen der Staatsregierung.
Bei den Satzungsänderungen der BRAStV zum 01. 01. 1997, zum 01. 01. 2000, zum 01. 01. 2005, zum 01. 01. 2010, zum 01. 01. 2015 und zum 01, 01. 2020 wollte man gar nicht einmal mehr ausrechnen, was man auf Basis aktueller Annahmen den Mitgliedern überhaupt schuldet:
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A) an sich gilt: Kommt man auf die Idee, daß die Menschen länger leben oder dass der Zinsertrag,. der den Leistungszusagen mit eingerechnet ist (auf unbestimmte Zeit: Beiträge bis 2004: 4,0 %, Beiträge 2005 - 2009: 3,25 %, Beiträge ab 2010: 2,5 %) nicht mehr erzielt wird, nimmt man die neuen Annahmen und rechnet damit die Deckungsrückstellung neu aus. Man muß dann die Beträge zuführen, die sich aus den neuen verschlechterten Risikoannahmen ergeben
- B) Die BRAStV geht bei den Satzungsänderungen zum 01. 01. 1997, zum 01. 01. 2000, zum 01. 01. 2005, zum 01. 01. 2010, zum 01. 01. 2015 und zum 01. 01. 2020 m. E. wie folgt vor:
Schritt 1: Man beschließt, die neuen Risikoannahmen auf Ebene der Leistungszusagen wie auf Ebene der Deckungsrückstellung für die neuen bzw. die nach dem Stichtag erst eingehenden Beiträge zu verwenden
Schritt 2: Für die am Stichtag bereits eingehenden Beiträge (man lese z. B. den Geschäftsbericht der BRAStV im Anhang zu "versicherungstechnischen Rückstellungen" im Bereich des Zinsbedarfs bzw. "Rechnungszinses") tut die BRAStV so, als habe sich die Risikolage nicht verschlechtert: Es werden die Altannahmen fortgeschrieben.
Das Finanzierungsverfahren ist damit einfach nur wie folgt zu beschreiben:
Immer dann, wenn die BRAStV nicht mehr weiter weiß, beschließt die BRAStV, die Lage so zu belassen wie sie ist und die Risiken auf die künftigen Einzahler zu verlagern.
Geld würd ich in dieses System nicht einzahlen.
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